VI-3 Kart 174/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-05-18, VI-3 Kart 174/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-05-18, VI-3 Kart 174/14 (V)
VI-3 Kart 174/14 (V)Obergericht18.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 174/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-18
Aktenzeichen: VI-3 Kart 174/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0518.VI3KART174.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, unter Aufhebung von Ziffer 2.) ihres Beschlusses vom 21.08.2014 (BK4-13/557), soweit dieser den Antrag auf Genehmigung der Investitionsmaßnahme für das Projekt „…“ hinsichtlich der Anlagegüter mit Aktivierungen in 2013 ablehnt, die beantragte Investitionsmaßnahme mit Wirkung zum 01.01.2014 zu genehmigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 40 % und die Bundesnetzagentur zu 60 %.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.