26 W 4/12 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-06, 26 W 4/12 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-06, 26 W 4/12 [AktE]
26 W 4/12 [AktE]Obergericht06.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 4/12 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-06
Aktenzeichen: 26 W 4/12 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0606.26W4.12AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) vom 30. Januar 2012 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre hat der Antragsgegner zu tragen. Die Antragstellerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
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