I-6 U 20/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-16, I-6 U 20/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-16, I-6 U 20/15
I-6 U 20/15Obergericht16.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 20/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-16
Aktenzeichen: I-6 U 20/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0616.I6U20.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.10.2014 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (41 O 118/12) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 850.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückabtretung des von der Klägerin an der A. , Berlin, gehaltenen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 12.750,00 € (lfd. Nr.1) sowie sämtlicher von der Klägerin an der B. , Berlin, gehaltenen Geschäftsanteile an die Beklagte zu 1), und gegen Rückabtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche einschließlich Zinsansprüche der Klägerin gegenüber der A., Berlin, aus den Darlehensverträgen vom 30.07.2007, 13.08.2007, 16.10.2007, 03.12.2007, 05.03.2008, 18.06. 2008, 06.07.2008, 25.09.2008, 21.10.2010 und 15.12.2010, valutierend zum 19.04.2011 in Höhe von insgesamt 2.787.676,69 € an die Beklagte zu 2), sowie gegen Rückabtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche einschließlich der Zinsansprüche der Klägerin gegenüber der B., Berlin, aus den Darlehensverträgen vom 31.07.2008 und vom 28.01.2011, valutierend zum 19.04.2011 in Höhe von 409.611,29 €, an die Beklagte zu 2).
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 30.827,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2012 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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