II-6 UF 42/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-24, II-6 UF 42/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-06-24, II-6 UF 42/16
II-6 UF 42/16Obergericht24.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-6 UF 42/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-24
Aktenzeichen: II-6 UF 42/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0624.II6UF42.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch denVorsitzenden Richter
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 03.03.2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:
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Die im Erdgeschoss des Hauses in Remscheid gelegene Ehewohnung der Beteiligten, bestehend aus Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer, Küche, Diele und Bad sowie dem dazugehörigen Kellerraum, Hobbyraum, Werkraum und Hauswirtschaftsraum/Waschküche, wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
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Der Antragsgegner erhält eine Räumungsfrist bis zum 01.08.2016 .
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 € festgesetzt.
IV. Die Antragstellerin erhält Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.
V. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. bewilligt. Es verbleibt bei der durch das Amtsgericht angeordneten Ratenzahlung.
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