23 U 135/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-05, 23 U 135/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-05, 23 U 135/15
23 U 135/15Obergericht05.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 135/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-05
Aktenzeichen: 23 U 135/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0705.23U135.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. September 2015 verkündeteUrteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.635,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 67.878,74 EUR seit dem 07. Juli 2010 sowie aus dem überschießenden Betrag seit dem19. März 2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergeben hat und noch ergeben wird, dass die Beklagte bei den Arbeiten am Bauvorhaben A. in … es zugelassen hat, dass die auf dem Zementestrich aufgebrachte und zwischen die Heizungsrohre und der Isolierung verlaufene Spachtelmasse zu Korrosionsschäden geführt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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