Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-07, I-20 U 124/15

I-20 U 124/15Obergericht07.07.2016

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 124/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-07

Aktenzeichen: I-20 U 124/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0707.I20U124.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

    1. Liegt eine schutzausschließende technische Bedingtheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über die Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Abl. L 003/2003 S. 1) auch dann vor, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern die (technische) Funktionalität der einzige, das Design bestimmende Faktor ist?
    1. Sollte der Gerichtshof die Frage zu Nummer 1) bejahen:

Von welchem Standpunkt aus ist zu beurteilen, ob die einzelnen Gestaltungsmerkmale eines Produkts allein aus Erwägungen der Funktionalität gewählt worden sind. Ist ein „objektiver Beobachter“ maßgeblich und wenn ja, wie ist dieser zu definieren?

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