VI-Kart 3/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-12, VI-Kart 3/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-12, VI-Kart 3/16 (V)
VI-Kart 3/16 (V)Obergericht12.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 3/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-12
Aktenzeichen: VI-Kart 3/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0712.VI.KART3.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
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I. Auf den Antrag der Antragstellerinnen zu 1. (S.) und der Antragstellerin zu 2. (L.) wird die aufschiebende Wirkung ihrer jeweiligen Beschwerde gegen die Ministererlaubnis vom 9. März 2016 (I B 2 – 22 08 50/01) angeordnet.
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II. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin zu 2. (L.) auf Feststellung, dass das streitbefangene Zusammenschlussvorhaben nicht vollzogen werden darf, wird zurückgewiesen.
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III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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