I-10 W 112/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-14, I-10 W 112/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-14, I-10 W 112/16
I-10 W 112/16Obergericht14.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 112/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-14
Aktenzeichen: I-10 W 112/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0714.I10W112.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6. August 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Duisburg – Grundbuchamt – vom 24. April 2015 (Bl. 111 GA) und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 27. April 2015 (Kassenzeichen 702768492226, Bl. 111a GA) dahingehend abgeändert, dass dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung ein Geschäftswert von 3.000 € zugrundezulegen ist.
Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.