I-3 Wx 87/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-27, I-3 Wx 87/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-27, I-3 Wx 87/16
I-3 Wx 87/16Obergericht27.07.2016
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 87/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-07-27
Aktenzeichen: I-3 Wx 87/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0727.I8211.3WX87.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Krefeld wie folgt geändert:
Das beteiligte Standesamt zu 2. wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. im Geburtsregister G 1723/2012 als Vater des Kindes P. C. v. G. einzutragen, jedoch mit folgendem Zusatz: „Die Identität nicht nachgewiesen“.
Dem Beteiligten zu 3. wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K. in Mönchengladbach bewilligt. Der Beteiligte zu 3. hat monatliche Raten in Höhe von 60,00 € zu entrichten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €
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