III-2 RVs 67/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-25, III-2 RVs 67/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-25, III-2 RVs 67/16
III-2 RVs 67/16Obergericht25.08.2016
Regest
StPO §§ 315 Abs. 2 Satz 2, 337 Abs. 1 StPO Ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den der Angeklagte auf sein Ausbleiben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt hat, nicht erledigt, darf die Berufungshauptverhandlung nicht durchgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu prüfen. Wird die Berufungshauptverhandlung durchgeführt, obwohl der Angeklagte einen auf § 315 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützten Aussetzungsantrag gestellt hat, unterliegt das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge der Aufhebung. Das Urteil beruht unmittelbar auf dem Verfahrensmangel, weil es bei dieser Hauptverhandlung nicht hätte ergehen dürfen. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 25. August 2016, III-2 RVs 67/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 RVs 67/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-25
Aktenzeichen: III-2 RVs 67/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0825.III2RVS67.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
StPO §§ 315 Abs. 2 Satz 2, 337 Abs. 1 StPO
Ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den der Angeklagte auf sein Ausbleiben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt hat, nicht erledigt, darf die Berufungshauptverhandlung nicht durchgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu prüfen. Wird die Berufungshauptverhandlung durchgeführt, obwohl der Angeklagte einen auf § 315 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützten Aussetzungsantrag gestellt hat, unterliegt das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge der Aufhebung. Das Urteil beruht unmittelbar auf dem Verfahrensmangel, weil es bei dieser Hauptverhandlung nicht hätte ergehen dürfen.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Beschluss vom 25. August 2016, III-2 RVs 67/16
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Der in dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 13. Dezember 2013 enthaltene Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.
Die Sache wird betreffend den Strafausspruch zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
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