Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-31, VI-3 Kart 116/15 (V)

VI-3 Kart 116/15 (V)Obergericht31.08.2016

Regest

§ 18 StromNEV Bei der Berechnung von vermiedenen Netzentgelten gemäß § 18 StromNEV ist der Begriff der "vorgelagerten Netzebene" in sogenannten "Pancaking-Situationen", in denen mehrere Netze mit gleicher Spannung hintereinander liegen, nicht nur spannungsbezogen, sondern auch netzbetreiberbezogen zu verstehen. Als "vorgelagerte Netzebene" gilt in diesen Fällen auch ein vorgelagertes Netz auf gleicher Spannungsebene.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 116/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-31

Aktenzeichen: VI-3 Kart 116/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0831.VI3KART116.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 18 StromNEV

Bei der Berechnung von vermiedenen Netzentgelten gemäß § 18 StromNEV ist der Begriff der "vorgelagerten Netzebene" in sogenannten "Pancaking-Situationen", in denen mehrere Netze mit gleicher Spannung hintereinander liegen, nicht nur spannungsbezogen, sondern auch netzbetreiberbezogen zu verstehen. Als "vorgelagerte Netzebene" gilt in diesen Fällen auch ein vorgelagertes Netz auf gleicher Spannungsebene.

Tenor

    1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 22.06.2015 wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 17.06.2015, BK8-15/M3071 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Bundesnetzagentur. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.
    1. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.
    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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