VI-3 Kart 127/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-31, VI-3 Kart 127/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-31, VI-3 Kart 127/15 (V)
VI-3 Kart 127/15 (V)Obergericht31.08.2016
Regest
§ 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 127/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-31
Aktenzeichen: VI-3 Kart 127/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0831.VI3KART127.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV
Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 03.07.2015, Az. BK8-15-M3071-02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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