VI-3 Kart 205/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-09-01, VI-3 Kart 205/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-09-01, VI-3 Kart 205/15 (V)
VI-3 Kart 205/15 (V)Obergericht01.09.2016
Regest
§ 75 Abs. 2 EnWG Beteiligt sich das einen Offshore-Windpark planende Unternehmen nicht an einem konkreten Verwaltungsverfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität, weil der geplante Offshore-Windpark die Voraussetzungen für eine Zuweisung nicht erfüllt, dann fehlt dem Unternehmen für eine Beschwerde gegen die Zuweisung von Anschlusskapazität an andere Windparkbetreiber mangels einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit die Beschwerdebefugnis.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 205/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-01
Aktenzeichen: VI-3 Kart 205/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0901.VI3KART205.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 75 Abs. 2 EnWG
Beteiligt sich das einen Offshore-Windpark planende Unternehmen nicht an einem konkreten Verwaltungsverfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität, weil der geplante Offshore-Windpark die Voraussetzungen für eine Zuweisung nicht erfüllt, dann fehlt dem Unternehmen für eine Beschwerde gegen die Zuweisung von Anschlusskapazität an andere Windparkbetreiber mangels einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit die Beschwerdebefugnis.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 24.11.2015 (BK6-15-010-Z2) über die Zuweisung von 42 MW Anschlusskapazität auf der Anbindungsleitung NOR-6-2 für die Einspeisung von Energie durch den Offshore-Windpark Deutsche Bucht an die Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur, der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1).
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf … € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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