Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-26, VI-3 Kart 37/15 (V)

VI-3 Kart 37/15 (V)Obergericht26.10.2016

Regest

§ 20 EnWG, § 29 EnWG, § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG, § 50 Abs. 1 S. 1 GasNZV Die Verpflichtung für Gasverteilernetzbetreiber, einen Anreizmechanismus für eine Standardlastprofil-Prognose vorzuschlagen, umzusetzen, regelmäßig zu überprüfen und zu berichten, ist nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 37/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-26

Aktenzeichen: VI-3 Kart 37/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1026.VI3KART37.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 20 EnWG, § 29 EnWG, § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG, § 50 Abs. 1 S. 1 GasNZV

Die Verpflichtung für Gasverteilernetzbetreiber, einen Anreizmechanismus für eine Standardlastprofil-Prognose vorzuschlagen, umzusetzen, regelmäßig zu überprüfen und zu berichten, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 27.2.2015 gegen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.12.2014, Az. BK7-14-020, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

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