I-3 Wx 237/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, I-3 Wx 237/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, I-3 Wx 237/16
I-3 Wx 237/16Obergericht18.01.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 237/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-18
Aktenzeichen: I-3 Wx 237/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0118.I8211.3WX237.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18. Juli 2016 gegen die Durchsuchungsanordnungen durch Beschlüsse des Amtsgerichts Krefeld vom 5. Februar 2015 (Az.: 23 Gs 257/15) und vom 6. Mai 2016 (Az.: 23 Gs 555/16) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet, soweit die Beteiligte zu 1) darüber hinaus die Vernichtung der Unterlagen über die erkennungsdienstliche Behandlung begehrt.
Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.
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