Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, VI-3 Kart 152/15 (V)

VI-3 Kart 152/15 (V)Obergericht18.01.2017

Regest

1.Der Begriff der "erheblichen Kosten" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erfasst nur die in diesem Regelbeispiel genannten Kosten. 2.Für Verteilernetzbetreiber hat daher eine "doppelte Erheblichkeitsprüfung" zu erfolgen: Es ist zu prüfen, ob die Investitionen im Sinne § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV die in dem Regelbeispiel genannte Kostenschwelle überschreiten und ob daneben auch die für Verteilernetze geltenden Voraussetzungen nach § 23 Abs. 6 ARegV gegeben sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 152/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-18

Aktenzeichen: VI-3 Kart 152/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0118.VI3KART152.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

1.Der Begriff der "erheblichen Kosten" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erfasst nur die in diesem Regelbeispiel genannten Kosten.

2.Für Verteilernetzbetreiber hat daher eine "doppelte Erheblichkeitsprüfung" zu erfolgen: Es ist zu prüfen, ob die Investitionen im Sinne § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV die in dem Regelbeispiel genannte Kostenschwelle überschreiten und ob daneben auch die für Verteilernetze geltenden Voraussetzungen nach § 23 Abs. 6 ARegV gegeben sind.

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 01.10.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.08.2015, BK4-13-157, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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