VI-3 Kart 152/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, VI-3 Kart 152/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, VI-3 Kart 152/15 (V)
VI-3 Kart 152/15 (V)Obergericht18.01.2017
Regest
1.Der Begriff der "erheblichen Kosten" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erfasst nur die in diesem Regelbeispiel genannten Kosten. 2.Für Verteilernetzbetreiber hat daher eine "doppelte Erheblichkeitsprüfung" zu erfolgen: Es ist zu prüfen, ob die Investitionen im Sinne § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV die in dem Regelbeispiel genannte Kostenschwelle überschreiten und ob daneben auch die für Verteilernetze geltenden Voraussetzungen nach § 23 Abs. 6 ARegV gegeben sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 152/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-18
Aktenzeichen: VI-3 Kart 152/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0118.VI3KART152.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
1.Der Begriff der "erheblichen Kosten" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erfasst nur die in diesem Regelbeispiel genannten Kosten.
2.Für Verteilernetzbetreiber hat daher eine "doppelte Erheblichkeitsprüfung" zu erfolgen: Es ist zu prüfen, ob die Investitionen im Sinne § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV die in dem Regelbeispiel genannte Kostenschwelle überschreiten und ob daneben auch die für Verteilernetze geltenden Voraussetzungen nach § 23 Abs. 6 ARegV gegeben sind.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 01.10.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.08.2015, BK4-13-157, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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