VI-3 Kart 183/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, VI-3 Kart 183/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, VI-3 Kart 183/15 (V)
VI-3 Kart 183/15 (V)Obergericht18.01.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 183/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-18
Aktenzeichen: VI-3 Kart 183/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0118.VI3KART183.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird die Bundesnetzagentur verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 14.12.2015 (BK8-15/M0843-01) die Beschwerdeführerin zu 1) zu verpflichten, eine zeitgleiche Zusammenführung der Leistungswerte der Entnahmestellen im Umspannwerk A. und der Entnahmestellen im Umspannwerk B. zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgelts (Pooling) gemäß § 17 Abs. 2 a S. 4 Nr. 2 StromNEV mit Wirkung zum 01.01.2014 vorzunehmen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 1) und die Bundesnetzagentur je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Aufwendungen trägt die Beschwerdeführerin zu 1) selbst. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin zu 2) werden der Bundesnetzagentur auferlegt.
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