VI-3 Kart 191/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, VI-3 Kart 191/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-18, VI-3 Kart 191/14 (V)
VI-3 Kart 191/14 (V)Obergericht18.01.2017
Regest
§ 23 Abs. 1 ARegV Die in der zwischen der Bundesnetzagentur und einigen Netzbetreibern geschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung betreffend die Handhabung von Investitionsbudgets enthaltene Bestimmung, dass für bis zum 30.06.2019 gestellte Anträge, ausgenommen "Offshore-Anbindungen", ein Ersatzanteil von 10 % festgesetzt wird, ist bei einer am Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der bestehenden Interessenlage orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass unter den Begriff der Offshore-Anbindung nicht nur Investitionsmaßnahmen fallen, die die erstmalige Errichtung einer Netzanbindung von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz betreffen, sondern auch Investitionsmaßnahmen, die die signifikante Erweiterung der Kapazitäten einer bereits bestehenden Offshore-Anbindung zum Gegenstand haben. Für die Erweiterung bzw. den Ausbau der Kapazitäten bestehender Anbindungsleitungen mittels eines Interkonnektors zwischen zwei Offshore-Windparks ist ebenso wenig wie für die erstmalige Erstellung des Anschlusses eines Windparks an ein Übertragungsnetz ein Ersatzanteil festzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 191/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-18
Aktenzeichen: VI-3 Kart 191/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0118.VI3KART191.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 23 Abs. 1 ARegV
Die in der zwischen der Bundesnetzagentur und einigen Netzbetreibern geschlossenen außergerichtlichen Vereinbarung betreffend die Handhabung von Investitionsbudgets enthaltene Bestimmung, dass für bis zum 30.06.2019 gestellte Anträge, ausgenommen "Offshore-Anbindungen", ein Ersatzanteil von 10 % festgesetzt wird, ist bei einer am Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der bestehenden Interessenlage orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass unter den Begriff der Offshore-Anbindung nicht nur Investitionsmaßnahmen fallen, die die erstmalige Errichtung einer Netzanbindung von Offshore-Windparks an das Übertragungsnetz betreffen, sondern auch Investitionsmaßnahmen, die die signifikante Erweiterung der Kapazitäten einer bereits bestehenden Offshore-Anbindung zum Gegenstand haben.
Für die Erweiterung bzw. den Ausbau der Kapazitäten bestehender Anbindungsleitungen mittels eines Interkonnektors zwischen zwei Offshore-Windparks ist ebenso wenig wie für die erstmalige Erstellung des Anschlusses eines Windparks an ein Übertragungsnetz ein Ersatzanteil festzusetzen.
Tenor
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.11.2014 (BK4-10–097) in Gestalt des Änderungsbescheids vom 18.03.2016 (BK4-10-097A01) wird aufgehoben, soweit die Bundesnetzagentur bei der Investitionsmaßnahme für das Projekt „A.“ einen Ersatzanteil berücksichtigt hat. Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die Investitionsmaßnahme für das Projekt „A.“ ohne Berücksichtigung eines Ersatzanteils zu genehmigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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