I-12 W 27/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-06, I-12 W 27/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-06, I-12 W 27/16
I-12 W 27/16Obergericht06.02.2017
Regest
Leitsatz I-12 W 27/16 §§ 124, 127 Abs. 2, 234 Abs. 2 ZPO 1. Die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO beginnt im Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die früheren Prozessbevollmächtigten der bedürftigen Partei, die diese im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten haben. Dass die Entscheidung zeitlich danach (auch) an die Partei selbst förmlich zugestellt wurde, ist für die Fristberechnung unerheblich. 2. Zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, wenn die Partei geltend macht, die Fristenverwaltung und sämtliche technischen Zugriffsmöglichkeiten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten seien im Zeitraum um den Ablauf der versäumten Frist herum aufgrund eines Hackerangriffs auf deren Computer lahmgelegt gewesen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-12 W 27/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-06
Aktenzeichen: I-12 W 27/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0206.I12W27.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz
I-12 W 27/16
§§ 124, 127 Abs. 2, 234 Abs. 2 ZPO
-
Die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO beginnt im Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die früheren Prozessbevollmächtigten der bedürftigen Partei, die diese im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten haben. Dass die Entscheidung zeitlich danach (auch) an die Partei selbst förmlich zugestellt wurde, ist für die Fristberechnung unerheblich.
-
Zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, wenn die Partei geltend macht, die Fristenverwaltung und sämtliche technischen Zugriffsmöglichkeiten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten seien im Zeitraum um den Ablauf der versäumten Frist herum aufgrund eines Hackerangriffs auf deren Computer lahmgelegt gewesen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 06.01.2017, ihr gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.11.2016 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 28.09.2016, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgehoben worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.