VII-Verg 30/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-08, VII-Verg 30/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-08, VII-Verg 30/16
VII-Verg 30/16Obergericht08.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 30/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-08
Aktenzeichen: VII-Verg 30/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0208.VII.VERG30.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. Juli 2016– VK 2 – 59/16 - wird aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist (Teillos 1, Fachlos C). Den Antragsgegnerinnen wird bezüglich des Teilloses 1, Fachlos C untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern auferlegt. Sie haben zu je 1/13 zudem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/13 den Antragsgegnerinnen auferlegt.
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