Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-08, VII-Verg 31/16

VII-Verg 31/16Obergericht08.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 31/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-08

Aktenzeichen: VII-Verg 31/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0208.VII.VERG31.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. Juli 2016– VK 2 – 61/16 - wird aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist (Teillos 1, Fachlos C). Den Antragsgegnerinnen wird bezüglich des Teilloses 1, Fachlos C untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern auferlegt. Sie haben zudem zu je 1/16 die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen zu je 1/16 auferlegt.

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