Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-15, VI-3 Kart 155/15 (V)

VI-3 Kart 155/15 (V)Obergericht15.02.2017

Regest

§ 21a Abs. 3 S. 3 EnWG, § 4 Abs. 5 ARegV § 4 Abs. 5 ARegV erlaubt eine rückwirkende Anpassung der Erlösobergrenzen des Netzbetreibers aufgrund der Bestimmung des Qualitätselements. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Anpassung steht im Ermessen der Regulierungsbehörde. Bei ihrer Ermessensausübung hat die Behörde auch die Vorschrift des § 21a Abs. 3 S. 3 EnWG zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung zum Ausdruck gebracht, dass er aus Gründen der Planungs- und Investitionssicherheit nur in bestimmten Ausnahmefällen eine Anpassung der einmal festgelegten Erlösobergrenzen zulassen möchte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 155/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-15

Aktenzeichen: VI-3 Kart 155/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0215.VI3KART155.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 21a Abs. 3 S. 3 EnWG, § 4 Abs. 5 ARegV

§ 4 Abs. 5 ARegV erlaubt eine rückwirkende Anpassung der Erlösobergrenzen des Netzbetreibers aufgrund der Bestimmung des Qualitätselements. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Anpassung steht im Ermessen der Regulierungsbehörde.

Bei ihrer Ermessensausübung hat die Behörde auch die Vorschrift des § 21a Abs. 3 S. 3 EnWG zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung zum Ausdruck gebracht, dass er aus Gründen der Planungs- und Investitionssicherheit nur in bestimmten Ausnahmefällen eine Anpassung der einmal festgelegten Erlösobergrenzen zulassen möchte.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28.08.2015 (BK8-13/1835-81) wird aufgehoben, soweit der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode für die Jahre 2014 und 2015 ein Malus zugerechnet wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Bundesnetzagentur auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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