VI-5 Kart 2/17 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-16, VI-5 Kart 2/17 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-16, VI-5 Kart 2/17 (V)
VI-5 Kart 2/17 (V)Obergericht16.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 2/17 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-16
Aktenzeichen: VI-5 Kart 2/17 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0216.VI5KART2.17V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
Tenor
Die Anträge der Betroffenen vom 04.01.2017, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom selben Tage gegen die Rundmails der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zu den Veröffentlichungs-pflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV vom 13.12.2016 und 22.12.2016 anzuordnen, die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, vorläufig die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen sowie vorläufig festzustellen, dass die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV rechtswidrig ist, werden zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.