VI-5 Kart 24/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-16, VI-5 Kart 24/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-16, VI-5 Kart 24/16 (V)
VI-5 Kart 24/16 (V)Obergericht16.02.2017
Regest
Die Regulierungsbehörden dürfen die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV genannten Informationen netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form veröffentlichen. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt den Verordnungsgeber auch dazu, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV genannten Daten zu regeln. Diese sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-5 Kart 24/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-16
Aktenzeichen: VI-5 Kart 24/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0216.VI5KART24.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kartellsenat
Leitsätze
Die Regulierungsbehörden dürfen die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV genannten Informationen netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form veröffentlichen.
§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt den Verordnungsgeber auch dazu, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV genannten Daten zu regeln. Diese sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen.
Tenor
Die Anträge der Betroffenen vom 30.12.2016, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom selben Tage gegen die Rundmails der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zu den Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV vom 13.12.2016 und 22.12.2016 anzuordnen, die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, vorläufig die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen sowie vorläufig festzustellen, dass die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV rechtswidrig ist, werden zurückgewiesen.
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