Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-22, VI-Kart 10/16 (V)

VI-Kart 10/16 (V)Obergericht22.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 10/16 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-22

Aktenzeichen: VI-Kart 10/16 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0222.VI.KART10.16V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.

  • II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last. Sie hat dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen die ihnen in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird – den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin folgend – auf bis 30.000 € festgesetzt.

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