VI-Kart 10/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-22, VI-Kart 10/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-22, VI-Kart 10/16 (V)
VI-Kart 10/16 (V)Obergericht22.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 10/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-22
Aktenzeichen: VI-Kart 10/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0222.VI.KART10.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
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I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.
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II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last. Sie hat dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen die ihnen in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird – den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin folgend – auf bis 30.000 € festgesetzt.
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