I-15 U 48/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-02, I-15 U 48/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-02, I-15 U 48/14
I-15 U 48/14Obergericht02.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 48/14 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2017-03-02
Aktenzeichen: I-15 U 48/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0302.I15U48.14.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2013, Az. 12 O 296/10, wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist.
Der Klägerin zu 1) werden die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 1) trägt diese selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin zu 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte zu 2) nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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