Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-08, VII-Verg 39/16

VII-Verg 39/16Obergericht08.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 39/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-08

Aktenzeichen: VII-Verg 39/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0308.VII.VERG39.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31.08.2016 (VK 2 – 79/16) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 985.439,- € festgesetzt.

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