Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-13, 2 W 22/16

2 W 22/16Obergericht13.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 W 22/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-13

Aktenzeichen: 2 W 22/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0313.2W22.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I.

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 3. wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom15. Juli 2016 aufgehoben und antragsgemäß folgender Kostenfestsetzungsbeschluss gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2015 (Az.: X ZR 109/12) sind von der Klägerin an Kosten 74.433,60 EUR (vierundsiebzigtausendvierhundertdreiunddreißig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 37.216,80 EUR seit dem 14. Oktober 2015 und aus weiteren 37.216,80 EUR seit dem 23. Mai 2016 an die Streithelferin zu 3. zu erstatten.

  • II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  • III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 74.433,60 EUR festgesetzt.

IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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