II-5 WF 29-16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-14, II-5 WF 29-16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-14, II-5 WF 29-16
II-5 WF 29-16Obergericht14.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-5 WF 29-16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-14
Aktenzeichen: II-5 WF 29-16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0314.II5WF29.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Mönchengladbach vom 19.11.2015 abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über die persönlichen Verhältnisse des Kindes C. E. L., geb. am 13.03.2013, wie folgt Auskunft zu erteilen:
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durch einen halbjährlichen Bericht, erstmals zum 30.04.2017 und danach jeweils zum 31.10. und 30.04. eines Jahres, der ein aktuelles Foto des Kindes im Format 9 cm x 13 cm oder größer sowie Informationen über seine Entwicklung, seine allgemeine gesundheitliche Situation und seine persönliche Lebenssituation einschließlich seiner besonderen Neigungen und Interessen enthält,
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durch Mitteilung der Größe und des Gewichts des Kindes bei seiner Geburt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden zwischen den beteiligten Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.
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