VI-3 Kart 105/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 105/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 105/15 (V)
VI-3 Kart 105/15 (V)Obergericht15.03.2017
Regest
§§ 27, 28 StromNZV, § 17 Abs. 2a StromNEV, §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 EnWG 1. Die Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags, der einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme ge-währleistet, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. Die Festlegung eines Standar-dangebots nach § 28 StromNZV ist nicht vorrangig zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags. 2. Der der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anliegende Muster-Netznutzungsvertrag ist hinsichtlich der enthaltenen Regelungsbereiche abschließend. Außerhalb der Regelungsgegenstände der Festlegung besteht weiterhin die Pflicht der Netzbetreiber, jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren, § 20 Abs. 1 EnWG. 3. Die Festlegung BK6-13-042 enthält keine von § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV abweichenden Regelungen. Die Vorgaben zum Pooling werden durch die Festlegung nicht berührt. 4. In der Gleichbehandlung von Kraftwerksbetreibern und anderen Netznutzern durch die Festlegung BK6-13-042 liegt kein Verstoß gegen die in §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Gebote, den Netzzugang und die dabei zu gewährenden Bedingungen diskriminierungsfrei auszugestalten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 105/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-15
Aktenzeichen: VI-3 Kart 105/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI3KART105.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 27, 28 StromNZV, § 17 Abs. 2a StromNEV, §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 EnWG
Die Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags, der einen einheitlichen Mindeststandard für die Netznutzung im Bereich der Energieentnahme ge-währleistet, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV gedeckt. Die Festlegung eines Standar-dangebots nach § 28 StromNZV ist nicht vorrangig zur Festlegung eines Muster-Netznutzungsvertrags.
Der der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anliegende Muster-Netznutzungsvertrag ist hinsichtlich der enthaltenen Regelungsbereiche abschließend. Außerhalb der Regelungsgegenstände der Festlegung besteht weiterhin die Pflicht der Netzbetreiber, jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren, § 20 Abs. 1 EnWG.
Die Festlegung BK6-13-042 enthält keine von § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 StromNEV abweichenden Regelungen. Die Vorgaben zum Pooling werden durch die Festlegung nicht berührt.
In der Gleichbehandlung von Kraftwerksbetreibern und anderen Netznutzern durch die Festlegung BK6-13-042 liegt kein Verstoß gegen die in §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Gebote, den Netzzugang und die dabei zu gewährenden Bedingungen diskriminierungsfrei auszugestalten.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur als Gesamtschuldnerinnen. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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