Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 181/15 (V)

VI-3 Kart 181/15 (V)Obergericht15.03.2017

Regest

§§ 13a, 17 Abs. 1 u. 2 EnWG, § 15 StromNZV 1. § 17 Abs. 1 EnWG regelt nicht nur den Anspruch auf die originäre Herstellung einer physikalischen Verknüpfung zum Energieversorgungsnetz, sondern auch den Anspruch auf Bereitstellung einer gewünschten – hier höheren – Netzanschlusskapazität. 2. Die – hier vorübergehende - Verweigerung eines Netzanschlusses oder einer bestimmten Netzanschlusskapazität gemäß § 17 Abs. 2 EnWG kann nicht nur auf einen (drohenden) Kapazitätsmangel im Anschlusspunkt selbst, sondern auch auf einen (drohenden) Kapazitätsmangel im Übertragungsnetz gestützt werden. 3. § 13a EnWG in seiner vor Inkrafttreten des Strommarktgesetzes geltenden Fassung findet auf Verteilernetzbetreiber entsprechend Anwendung. 4. Wenn sich der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des § 17 Abs. 2 EnWG auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der begehrten Erhöhung einer Netzanschlusskapazität wegen eines in diesem Fall drohenden Engpasses in seinem Netz berufen kann, trifft ihn auch keine gesetzliche Pflicht zur Engpassbewirtschaftung. Die Verpflichtung aus § 15 StromNZV kann insoweit nicht losgelöst von der Regelung des § 17 Abs. 2 EnWG betrachtet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 181/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-15

Aktenzeichen: VI-3 Kart 181/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI3KART181.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 13a, 17 Abs. 1 u. 2 EnWG, § 15 StromNZV

  1. § 17 Abs. 1 EnWG regelt nicht nur den Anspruch auf die originäre Herstellung einer physikalischen Verknüpfung zum Energieversorgungsnetz, sondern auch den Anspruch auf Bereitstellung einer gewünschten – hier höheren – Netzanschlusskapazität.

  2. Die – hier vorübergehende - Verweigerung eines Netzanschlusses oder einer bestimmten Netzanschlusskapazität gemäß § 17 Abs. 2 EnWG kann nicht nur auf einen (drohenden) Kapazitätsmangel im Anschlusspunkt selbst, sondern auch auf einen (drohenden) Kapazitätsmangel im Übertragungsnetz gestützt werden.

  3. § 13a EnWG in seiner vor Inkrafttreten des Strommarktgesetzes geltenden Fassung findet auf Verteilernetzbetreiber entsprechend Anwendung.

  4. Wenn sich der Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des § 17 Abs. 2 EnWG auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der begehrten Erhöhung einer Netzanschlusskapazität wegen eines in diesem Fall drohenden Engpasses in seinem Netz berufen kann, trifft ihn auch keine gesetzliche Pflicht zur Engpassbewirtschaftung. Die Verpflichtung aus § 15 StromNZV kann insoweit nicht losgelöst von der Regelung des § 17 Abs. 2 EnWG betrachtet werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 09.09.2015 (BK6-14-064) wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladenen und die Beschwerdeführerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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