VI - Kart 4/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI - Kart 4/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI - Kart 4/16 (V)
VI - Kart 4/16 (V)Obergericht15.03.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI - Kart 4/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-15
Aktenzeichen: VI - Kart 4/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI8211KART4.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
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I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.
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II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beschwerdegegner zu 75 % und die Beschwerdeführerin zu 3. zu 25 % zu tragen.
Der Beschwerdegegner hat darüber hinaus den Beschwerdeführerinnen zu 1. und zu 2. sowie dem beigeladenen P. die ihnen in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
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III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. Euro festgesetzt; von diesem Betrag entfällt auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2. und zu 3. jeweils ein Teilbetrag von 2 Mio. Euro.
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