Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-17, I-22 U 211/16

I-22 U 211/16Obergericht17.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 211/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-17

Aktenzeichen: I-22 U 211/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0317.I22U211.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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