Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-03, VI-3 Kart 11/17 (V)

VI-3 Kart 11/17 (V)Obergericht03.04.2017

Regest

§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG, § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV 1. Die Regulierungsbehörden dürfen die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV genannten Informationen netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form veröffentlichen. 2. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt den Verordnungsgeber auch dazu, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV genannten Daten zu regeln. Diese sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen (jeweils wie OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 16.02.2017 – VI-5 Kart 24/16 (V), BeckRS 2017, 104794, beck-online).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 11/17 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-03

Aktenzeichen: VI-3 Kart 11/17 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0403.VI3KART11.17V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG, § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV

  1. Die Regulierungsbehörden dürfen die in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV genannten Informationen netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form veröffentlichen.

  2. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt den Verordnungsgeber auch dazu, die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 ARegV genannten Daten zu regeln. Diese sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen (jeweils wie OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 16.02.2017 – VI-5 Kart 24/16 (V), BeckRS 2017, 104794, beck-online).

Tenor

Der Antrag der Betroffenen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 27.01.2017 in der Fassung vom 20.02.2017 gegen die Verfügung der Bundesnetzagentur vom 07.02.2017 anzuordnen (Antrag zu V.), wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Hilfsanträge der Betroffenen, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, vorläufig die Veröffentlichung der in § 31 Abs. 1 ARegV genannten Daten der Betroffenen zu unterlassen (Antrag zu VI.) und der Bundesnetzagentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen ein Zwangsgeld in angemessener Höhe aufzuerlegen (Antrag zu VII.) bzw. - hilfsweise zu den Anträgen zu VI. und VII. - vorläufig festzustellen, dass die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Abs. 1 ARegV rechtswidrig ist (Antrag zu VIII.), werden zurückgewiesen.

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