2 W 2/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-20, 2 W 2/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-20, 2 W 2/17
2 W 2/17Obergericht20.04.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 W 2/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-20
Aktenzeichen: 2 W 2/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0420.2W2.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 in der Fassung des Beschlusses desselben Gerichts vom6. März 2017 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass in der Beschlussformel des Beschlusses des Landgerichts vom 6. März 2017 die Worte „ersatzweise Zwangshaft“ durch die Worte „ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je 1.000,00 EUR“ ersetzt werden.
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II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin 1/3 und die Gläubigerin 2/3 zu. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 1. Instanz trägt die Schuldnerin.
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III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 75.000,00 EUR, wovon 25.000,00 EUR auf die Beschwerde der Schuldnerin und 50.000,00 EUR auf die Beschwerde der Gläubigerin entfallen.
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