I-1 U 147/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-25, I-1 U 147/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-25, I-1 U 147/16
I-1 U 147/16Obergericht25.04.2017
Regest
Leitsatz: 1. Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Still-stand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht auf größere Lücken in der Kolonne zu achten. Er muss sich darauf einstel-len, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden und darf sich einer solchen Lücke daher gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Einhaltung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein so-fortiges Anhalten ermöglicht. 2. Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile ist einer Vorfahrtsverletzung durch den Querverkehr gegenüber dem Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO allerdings grundsätzlich größeres Ge-wicht beizumessen. §§ 17 StVG, 8 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 147/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-25
Aktenzeichen: I-1 U 147/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0425.I1U147.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
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Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Still-stand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht auf größere Lücken in der Kolonne zu achten. Er muss sich darauf einstel-len, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden und darf sich einer solchen Lücke daher gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Einhaltung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein so-fortiges Anhalten ermöglicht.
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Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile ist einer Vorfahrtsverletzung durch den Querverkehr gegenüber dem Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO allerdings grundsätzlich größeres Ge-wicht beizumessen.
§§ 17 StVG, 8 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 7 O 34/14) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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