Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-25, IV-2 RBs 49/17

IV-2 RBs 49/17Obergericht25.04.2017

Regest

OWiG §§ 74 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, die sich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verteidigers („Gehörsrügefalle“) stützt, ist unzulässig. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 25. April 2017, IV-2 RBs 49/17

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 49/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-25

Aktenzeichen: IV-2 RBs 49/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0425.IV2RBS49.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

OWiG §§ 74 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 2

Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, die sich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verteidigers („Gehörsrügefalle“) stützt, ist unzulässig.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 25. April 2017, IV-2 RBs 49/17

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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