IV-2 RBs 49/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-25, IV-2 RBs 49/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-25, IV-2 RBs 49/17
IV-2 RBs 49/17Obergericht25.04.2017
Regest
OWiG §§ 74 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, die sich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verteidigers („Gehörsrügefalle“) stützt, ist unzulässig. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 25. April 2017, IV-2 RBs 49/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 49/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-25
Aktenzeichen: IV-2 RBs 49/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0425.IV2RBS49.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
OWiG §§ 74 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 2
Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, die sich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verteidigers („Gehörsrügefalle“) stützt, ist unzulässig.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 25. April 2017, IV-2 RBs 49/17
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
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