VI-3 Kart 215/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-26, VI-3 Kart 215/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-26, VI-3 Kart 215/15 (V)
VI-3 Kart 215/15 (V)Obergericht26.04.2017
Regest
§ 23 Abs. 7 ARegV § 23 Abs. 7 ARegV ist weder direkt noch analog auf Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in die Höchstspannungsebene oder die Umspannebene Höchst-/Hochspannung anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 215/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-26
Aktenzeichen: VI-3 Kart 215/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0426.VI3KART215.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 23 Abs. 7 ARegV
§ 23 Abs. 7 ARegV ist weder direkt noch analog auf Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in die Höchstspannungsebene oder die Umspannebene Höchst-/Hochspannung anwendbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.12.2015 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 25.11.2015, BK4-14-145, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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