Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-27, 26 W 10/16 [AktE]

26 W 10/16 [AktE]Obergericht27.04.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 10/16 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-27

Aktenzeichen: 26 W 10/16 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0427.26W10.16AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 32) vom 6. April 2016 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. März 2016 – 82 O 231/05 – wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin, die auch die in der Beschwerdeinstanz entstandene Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre zu tragen hat. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.

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