VI-3 Kart 16/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-04, VI-3 Kart 16/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-04, VI-3 Kart 16/16 (V)
VI-3 Kart 16/16 (V)Obergericht04.05.2017
Regest
§ 29 EnWG, §§ 23 und 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV, § 7 Abs. 1 S. 4 StromNEV/GasNEV Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die bestandskräftige Festlegung BK4-12/656 nicht aufzuheben, sondern auf die genehmigte Investitionsmaßnahme anzuwenden, ist im Hinblick auf das der Behörde eingeräumte Rücknahmeermessen ermessensfehlerhaft, wenn der Behörde die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach die Vorgabe, im Rahmen der Berechnung der Kapital- und Betriebskosten für Neuanlagen für das erste Jahr der Kostenwirksamkeit den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens mit Null anzusetzen, rechtswidrig ist, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung jedenfalls in ihrem Tenor bekannt war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 16/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-04
Aktenzeichen: VI-3 Kart 16/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0504.VI3KART16.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 29 EnWG, §§ 23 und 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV, § 7 Abs. 1 S. 4 StromNEV/GasNEV
Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die bestandskräftige Festlegung BK4-12/656 nicht aufzuheben, sondern auf die genehmigte Investitionsmaßnahme anzuwenden, ist im Hinblick auf das der Behörde eingeräumte Rücknahmeermessen ermessensfehlerhaft, wenn der Behörde die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach die Vorgabe, im Rahmen der Berechnung der Kapital- und Betriebskosten für Neuanlagen für das erste Jahr der Kostenwirksamkeit den Jahresanfangsbestand der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens mit Null anzusetzen, rechtswidrig ist, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung jedenfalls in ihrem Tenor bekannt war.
Tenor
Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
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