I - 27 U 18/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-17, I - 27 U 18/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-17, I - 27 U 18/16
I - 27 U 18/16Obergericht17.05.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I - 27 U 18/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: I - 27 U 18/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0517.I8211.27U18.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 1 O 25/15 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.729,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 4.907,09 € seit dem 10.08.2014 und aus 2.822,03 € seit dem 26.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der X. GmbH, G.-str., E., den Zutritt zu dem Haus und den von ihr genutzten Räumlichkeiten L. in Si. zu gestatten sowie die Einstellung der Stromversorgung durch Ausbau der Messeinrichtung für Strom mit der Nr. 718000-… zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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