VII-Verg 43/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-17, VII-Verg 43/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-17, VII-Verg 43/16
VII-Verg 43/16Obergericht17.05.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 43/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: VII-Verg 43/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0517.VII.VERG43.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. September 2016 (VK 2-93/16) aufgehoben.
Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Vergabeverfahren „Rahmenvertrag parenterale Zubereitungen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V“, EU-Bekanntmachungs-Nr.: 2016/S 123-220071, Gebietslos KV Bayern, Los-Nr. 1725 - 229, den Zuschlag zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.
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