Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-18, IV-2 RBs 79/17

IV-2 RBs 79/17Obergericht18.05.2017

Regest

StPO §§ 147 Abs. 1, 246 Abs. 2, 338 Nr. 8 OWiG §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 Hält der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht die Einziehung von Erkundigungen für erforderlich, kann ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 246 Abs. 2 StPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 18. Mai 2017, IV-2 RBs 79/17

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 79/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-18

Aktenzeichen: IV-2 RBs 79/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0518.IV2RBS79.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2.Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

StPO §§ 147 Abs. 1, 246 Abs. 2, 338 Nr. 8

OWiG §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1

Hält der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht die Einziehung von Erkundigungen für erforderlich, kann ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 246 Abs. 2 StPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 18. Mai 2017, IV-2 RBs 79/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.