IV-2 RBs 79/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-18, IV-2 RBs 79/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-18, IV-2 RBs 79/17
IV-2 RBs 79/17Obergericht18.05.2017
Regest
StPO §§ 147 Abs. 1, 246 Abs. 2, 338 Nr. 8 OWiG §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1 Hält der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht die Einziehung von Erkundigungen für erforderlich, kann ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 246 Abs. 2 StPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 18. Mai 2017, IV-2 RBs 79/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 79/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-18
Aktenzeichen: IV-2 RBs 79/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0518.IV2RBS79.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
StPO §§ 147 Abs. 1, 246 Abs. 2, 338 Nr. 8
OWiG §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 Satz 1
Hält der Verteidiger nach ergänzender Akteneinsicht die Einziehung von Erkundigungen für erforderlich, kann ein Verstoß gegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 246 Abs. 2 StPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 18. Mai 2017, IV-2 RBs 79/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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