Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-19, 1 Ws 2/17

1 Ws 2/17Obergericht19.05.2017

Regest

1. Die Dauer der Verhandlung ist ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine. 2. Sind die Pflichtverteidigergebühren höher als die Wahlanwaltsgebühren, ergibt sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO wegen vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren (§ 52 Abs. 1 S.2 RVG) kein festsetzbarer Betrag.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 Ws 2/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-19

Aktenzeichen: 1 Ws 2/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0519.1WS2.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Leitsätze

  1. Die Dauer der Verhandlung ist ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine.

  2. Sind die Pflichtverteidigergebühren höher als die Wahlanwaltsgebühren, ergibt sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO wegen vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren (§ 52 Abs. 1 S.2 RVG) kein festsetzbarer Betrag.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Düsseldorf vom 4. Juli 2016 (14 KLs 2/15) wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte.

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