III-4 Ws 169-170-17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-29, III-4 Ws 169-170-17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-05-29, III-4 Ws 169-170-17
III-4 Ws 169-170-17Obergericht29.05.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-4 Ws 169-170-17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-29
Aktenzeichen: III-4 Ws 169-170-17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0529.III4WS169.170.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafsenat
Tenor
- 1. Der angefochtene Beschluss vom 9. März 2017 wird aufgehoben.
2.
a) Die weitere Vollstreckung der nicht durch Anrechnung erledigten Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Aachen vom 25. März 2009 (37 Ls 704 Js 540/08-236/08) und dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Mai 2012 (92 KLs-105 Js 416/11-1/12) wird zur Bewährung ausgesetzt.
b) Die Bewährungszeit wird auf vier Jahre festgesetzt.
c) Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt.
d) Die weitere Ausgestaltung der Bewährung einschließlich der namentlichen Benennung des Bewährungshelfers und der Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Bewährung wird der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve übertragen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Landeskasse auferlegt.
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