II-1 UF 34/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-06-23, II-1 UF 34/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-06-23, II-1 UF 34/17
II-1 UF 34/17Obergericht23.06.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-1 UF 34/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-23
Aktenzeichen: II-1 UF 34/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0623.II1UF34.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Familiensenat
Tenor
- I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 19.01.2017 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, für ihre Mutter, Frau A…, für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 13.321,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, für ihre Mutter, Frau A…, für die Zeit vom 03.04.2012 bis zum 30.06.2015 an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 7.260,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin zu 1. zu 64 % und der Antragsgegnerin zu 2. zu 36 % auferlegt.
-
II. Beschwerdewert: 15.842,14 €, davon entfallen auf das gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Begehren 10.088,55 € und auf das gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Begehren 5.753,59 €.
-
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.