Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-02, VII-Verg 17/17

VII-Verg 17/17Obergericht02.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 17/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-02

Aktenzeichen: VII-Verg 17/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0802.VII.VERG17.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 07.04.2017 (VK 1 – 07/17) wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel entsprechend dem Hilfsantrag der Beigeladenen verpflichtet, die Angebotswertung zu Los 1 bei fortbestehender Vergabeabsicht im Anschluss an eine gemäß § 60 VgV durchzuführende Prüfung des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen. Der weitergehende Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin einerseits sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin zu jeweils 25 % und die Antragstellerin zu 50 %. Die den Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer sowie im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 63.403,85 € festgesetzt.

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