IV-3 RBs 167/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-07, IV-3 RBs 167/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-07, IV-3 RBs 167/17
IV-3 RBs 167/17Obergericht07.08.2017
Regest
"Kein Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW. Die Norm dient ausschließlich öffentlichem Interesse."
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-3 RBs 167/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-07
Aktenzeichen: IV-3 RBs 167/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0807.IV3RBS167.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
"Kein Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.
Die Norm dient ausschließlich öffentlichem Interesse."
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.