I-2 U 71/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-31, I-2 U 71/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-31, I-2 U 71/16
I-2 U 71/16Obergericht31.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 71/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-31
Aktenzeichen: I-2 U 71/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0831.I2U71.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 22. September 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass
sich die Pflicht zur Rechnungslegung über die Herstellungsmengen (Ziffer I. 2. a)) nur auf die in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Systeme gemäß Ziffer I. 1. b) bezieht,
es unter Ziffern I. 3. (Vernichtung) und I. 4. (Rückruf) jeweils anstelle von „Ziffer I. 1.“ heißt „Ziffer I. 1. a)“
und die Klage, soweit die Verurteilung der Beklagten wie vorstehend ausgeführt aufgehoben bzw. beschränkt wurde, abgewiesen wird.
II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- € festgesetzt.
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