II-1 UF 113/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-31, II-1 UF 113/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-08-31, II-1 UF 113/17
II-1 UF 113/17Obergericht31.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-1 UF 113/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-31
Aktenzeichen: II-1 UF 113/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0831.II1UF113.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Familiensenat
Tenor
- I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 6. Juli 2017 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, soweit mit ihm die Umgangsvereinbarung vom 12. Januar 2016 familiengerichtlich gebilligt und eine Kostenentscheidung getroffen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung – auch über die erstinstanzlichen Kosten – an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- II. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,--Euro festgesetzt.
- III. Den Kindeseltern wird für das Beschwerdeverfahren jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Insoweit wird der Antragstellerin Rechtsanwalt A… und wird dem Antragsgegner Rechtsanwalt B… beigeordnet.
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